• Leichtathletikgemeinschaft Rülzheim

Satzung

Satzung der Leichtathletikgemeinschaft Rülzheim e. V. in der Fassung vom 13.02.2025

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 20.09.2001 in Rülzheim gegründete Verein führt den Namen „Leichtathletikgemeinschaft Rülzheim (LG Rülzheim)“. Der Verein hat seinen Sitz in 76761 Rülzheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau / Pfalz eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied im Sportbund Pfalz und im Leichtathletikverband Pfalz und will diese Mitgliedschaft beibehalten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an die Vorstandschaft zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch die Vorstandschaft.
3. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Bankverbindung, vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter, Funktionen) und Sportergebnisse. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung und die Durchführung des Sportbetriebes benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzverordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Änderung folgender Daten unverzüglich mitzuteilen: Name, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Bankverbindung.


§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens oder
d) wenn es in Ausübung von Vereinstätigkeiten gegen Strafgesetze verstößt.


§ 4 Beiträge, Gebühren und Umlagen, Beitragsordnung

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge, Gebühren und Umlagen nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen, Gebühren und Umlagen regelt.


§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.


§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch die Vorstandschaft folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2 Abs. 2), gegen einen Ausschluss (§ 3 Abs. 3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung und
b) die Vorstandschaft.


§ 8a Vereinskommunikation

Die Kommunikation im Verein (einschließlich der Einladungen zur Mitgliederversammlung) erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mailadresse sowie deren Änderung mitzuteilen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn

a) die Vorstandschaft es beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden per E-Mail und durch Aushang im Vereinsschaukasten. Zwischen dem Tag
der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss unter anderem folgende Punkte enthalten:

a) Berichte der Vorstandschaft,
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Entlastung der Vorstandschaft,
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
9. Über eine Satzungsänderung darf nur abgestimmt werden, wenn diese vorher als Tagungsordnungspunkt bekanntgemacht wurde.
10. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 10 Die Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus:

• dem 1. Vorsitzenden,
• dem 2. Vorsitzenden,
• dem Schriftführer,
• dem Schatzmeister,
• dem Jugendwart und
• bis zu 10 weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Die Vorstandschaft leitet alle Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach der Satzung eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
3. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen. Über die Sitzung wird vom Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen, die zur nächsten Sitzung verlesen und genehmigt wird.
4. Sitzungen der Vorstandschaft können bei Bedarf um beratende Mitglieder erweitert werden, die nicht stimmberechtigt sind.5. Die Vorstandschaft kann bei Bedarf verschiedene Fachausschüsse bestimmen
(z.B. für Volksläufe, Feste, Öffentlichkeitsarbeit usw.). Die Beschlüsse der Fachausschüsse müssen von der Vorstandschaft bestätigt werden.
6. Die Vorstandschaft, in dringenden Fällen der 1. Vorsitzende allein, ist befugt, einzelne ihrer Aufgaben vorübergehend zur Erledigung an Arbeitsausschüsse oder einzelne Aktive zu übertragen.
7. Besondere Ämter:

• Der 1. und 2. Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne §26 BGB. Jeder der beiden ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
• Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und auf dessen Weisung, er ist für die Führung der Niederschriften verantwortlich.
• Der Schatzmeister führt die Rechnungs- und Kassengeschäfte des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden sowie nach der von der Vorstandschaft zu beschließenden Kassenordnung.
• Der Vorstand bestimmt das Vorstandsmitglied, welches für den Datenschutz im Verein zuständig ist.

§ 11 Vereinsjugend

Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend.


§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das durch den vom Vorsitzenden bestimmten Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 13 Wahlen

1. Die Mitglieder der Vorstandschaft sowie die Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
2. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes der Vorstandschaft ist die Vorstandschaft befugt, ein Vereinsmitglied kommissarisch für die Restdauer der Amtszeit des Vorgängers in die Vorstandschaft zu berufen.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehörendürfen, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.


§ 15 Vergütung von Vereinstätigkeiten

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Vorstandschaft kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsund Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 ff EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
3. Die Vorstandschaft kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen und Auslagen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Einzelheiten regelt die von der Vorstandschaft zu beschließende Kassenordnung.


§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn

a) die Vorstandschaft dies mit einer Mehrheit von drei Viertel aller ihrer Mitglieder beschlossen hat, oder
b) dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, diedann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Rülzheim, die das Geld ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Satzung in der in der Mitgliederversammlung am 13.02.2025 beschlossenen Fassung